Neutral zwischen allen Erben
Wir vertreten keinen einzelnen Erben, sondern schaffen eine gemeinsame und belastbare Werteinordnung. Das versachlicht die Diskussion und nimmt vielen Konflikten den Boden.
BERLIN · ERBENGEMEINSCHAFT · ZINSHAUS · DISKRETE VERMITTLUNG
Bei einem geerbten Mehrfamilienhaus treffen laufende Mietverhältnisse, unterschiedliche Interessen und steuerliche Fragen aufeinander. Wir schaffen eine neutrale Wertgrundlage, koordinieren die Erben und verkaufen diskret – bevor aus Unsicherheit ein teurer Konflikt wird.
Erster Schritt
Eine erste, ehrliche Einordnung, was das geerbte Objekt heute wert ist – als gemeinsame Grundlage für alle Erben. Vertraulich und unverbindlich.
Wir vertreten keinen einzelnen Erben, sondern schaffen eine gemeinsame und belastbare Werteinordnung. Das versachlicht die Diskussion und nimmt vielen Konflikten den Boden.
Ein geerbtes Zinshaus ist häufig vollständig oder teilweise vermietet. Öffentliche Inserate erzeugen Unruhe im Haus und schwächen die Verhandlungsposition. Wir sprechen vorgemerkte Käufer gezielt an – die Familie und die Mietverhältnisse bleiben geschützt.
Auch bei mehreren Erben und komplexer Konstellation. Unsere Leistung ist für alle Verkäufer vollständig provisionsfrei – die Provision trägt der Käufer.
Findet eine Erbengemeinschaft keine gemeinsame Lösung für das geerbte Objekt, kann am Ende eine Teilungsversteigerung drohen. Dabei wird die Immobilie nicht im Rahmen einer frei gesteuerten Vermarktung verkauft, sondern in einem gerichtlichen Verfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft. Gerade bei vermieteten Anlageimmobilien kann das wirtschaftlich nachteilig sein.
Bei einem regulären Verkauf lassen sich Preisstrategie, Käuferansprache und Verhandlungsführung gezielt steuern. In einem gerichtlichen Verfahren ist dieser Spielraum deutlich geringer.
Mietstruktur, Instandhaltungsbedarf, energetischer Zustand und offene Fragen zur Immobilie beeinflussen die Zahlungsbereitschaft potenzieller Erwerber. Je schlechter die Unterlagenlage, desto größer die Unsicherheit.
Eine freie Vermarktung lässt sich auf die Interessen der Erbengemeinschaft abstimmen. Im gerichtlichen Verfahren bestimmen andere Abläufe den weiteren Weg.
Der bessere Weg ist fast immer, früh Klarheit über den Wert und die realistischen Optionen zu schaffen. Genau dort setzen wir an.
Bei einem geerbten Zinshaus prallen häufig unterschiedliche Interessen aufeinander. Ein Erbe möchte das Objekt halten, der andere benötigt Liquidität. Solange keine belastbare Werteinordnung vorliegt, verhandelt jeder auf Grundlage seiner eigenen Erwartungen.
Hinzu kommt: Für die Erbschaftsteuer zählt grundsätzlich der Wert zum Bewertungsstichtag. Dieser ist nicht automatisch identisch mit dem heutigen Marktwert. Wer beide Werte vermischt, diskutiert schnell auf einer falschen Grundlage.
Wie ein Mehrfamilienhaus aus Käufersicht bewertet wird – über Ertrag, Mietstruktur und Faktor – haben wir auf unserer Seite zum Mietshaus-Verkauf in Berlin im Detail erklärt. Eine erste, neutrale Einordnung für genau Ihr geerbtes Objekt liefert unsere Immobilienbewertung Berlin.
Nicht jede Erbengemeinschaft muss sofort verkaufen. Es gibt mehrere Wege, eine geerbte Anlageimmobilie zu regeln. Wir ordnen sie ehrlich ein – vom einfachsten bis zum letzten Mittel.
Gemeinsamer Verkauf: Alle Erben einigen sich, das Objekt wird diskret platziert und der Erlös aufgeteilt. Der klarste und meist erlösstärkste Weg, weil das volle Marktpotenzial gehoben wird.
Auszahlung einzelner Erben: Ein Erbe übernimmt das Objekt und zahlt die übrigen aus. Setzt eine belastbare, gemeinsam akzeptierte Bewertung und eine tragfähige Finanzierung voraus. Hält das Objekt in der Familie, bindet aber Kapital.
Verkauf des eigenen Erbteils: Gelingt keine Einigung, kann ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen – also seinen Anteil am gesamten Nachlass, nicht isoliert einen Miteigentumsanteil an der Immobilie. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Beim Verkauf an einen Dritten steht den übrigen Miterben grundsätzlich ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Da externe Erbteilkäufer wirtschaftliche Risiken einpreisen, sollte dieser Weg sorgfältig geprüft werden. Häufig bringt eine gemeinsame Lösung am Ende mehr.
Immobilie gemeinsam halten: Auch eine gemeinsame Fortführung ist möglich. In der Praxis bleibt die Verwaltung jedoch abstimmungsintensiv: Vermietung, Instandhaltung, Investitionen und Finanzierung müssen dauerhaft koordiniert werden. Das funktioniert nur, wenn die Interessen der Erben langfristig zusammenpassen.
Wir ordnen ehrlich ein, welcher Weg für Ihre Situation wirtschaftlich sinnvoll ist.
Bewertungsstichtag: Für die Erbschaftsteuer zählt grundsätzlich der Wert zum Bewertungsstichtag – bei einem Erbfall regelmäßig der Todestag. Dieser ist nicht automatisch identisch mit dem heutigen Marktwert. Eine belastbare Wertermittlung schafft zwischen den Erben Klarheit. Soll gegenüber dem Finanzamt ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden, sollten die Anforderungen vorab mit einem Steuerberater oder qualifizierten Gutachter abgestimmt werden.
Spekulationsfrist: Ob ein privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein kann, richtet sich grundsätzlich auch danach, wann der Erblasser die Immobilie angeschafft hat – nicht danach, wann Sie geerbt haben. Es gibt Ausnahmen. Die konkrete Prüfung gehört in die Hände eines Steuerberaters.
Freibeträge: Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Objektwert ab. Gerade bei Anlageimmobilien mit hohem Wert lohnt es sich, früh zu rechnen.
Wir sind keine Steuerberater und ersetzen keine Rechtsberatung – aber wir wissen, an welchen Stellen es bei Anlageimmobilien klemmt, und arbeiten mit erfahrenen Partnern zusammen.
Eine neutrale Werteinschätzung ist meist der erste sinnvolle Schritt → Immobilienbewertung Berlin.
Erbengemeinschaften bei Anlageimmobilien sind eine besondere Konstellation: persönlich und emotional wie jeder Erbfall, aber zusätzlich mit Mietverhältnissen, Ertrag, Instandhaltung und steuerlichen Fragen verbunden. Genau hier hilft ein nüchterner Blick auf das Objekt.
Mein Ansatz: Erst den Wert klären, dann die Optionen einordnen, dann den Verkauf strukturiert vorbereiten. So entsteht eine nachvollziehbare Grundlage für alle Beteiligten – diskret, ohne öffentlichen Vermarktungsdruck und ohne Provision für die Verkäufer.
Antonio-Jean de Dieu Likoy
Inhaber MFH-Immo e.K. · Spezialist für Berliner Zinshäuser und Mehrfamilienhäuser
Wir sprechen mit allen Erben oder einem Bevollmächtigten und verschaffen uns ein klares Bild der Konstellation. Kein Druck, keine Verpflichtung.
Wir ordnen den Wert des Objekts transparent ein – als Basis, auf die sich alle Erben verlassen können. Genau hier entscheidet sich oft, ob Einigung gelingt.
Wir ordnen die wirtschaftlichen Optionen transparent ein – gemeinsamer Verkauf, Auszahlung einzelner Erben oder Verkauf eines Erbteils. Wo rechtliche oder steuerliche Fragen berührt sind, stimmen wir die nächsten Schritte mit den passenden Fachpartnern ab.
Nach Einigung starten wir die gezielte Käuferansprache. Bei vollständigen Unterlagen und Einigung aller Erben ist ein Notartermin häufig innerhalb von 6 bis 12 Wochen realistisch.
Berlin ist kein einheitlicher Markt. Ein geerbtes Zinshaus in Prenzlauer Berg folgt einer anderen Käuferlogik als ein Mehrfamilienhaus in Neukölln oder eine vermietete Wohnanlage in Charlottenburg. Mikrolage, Mietstruktur und der energetische Zustand entscheiden über den erzielbaren Preis – und damit über die Summe, die jeder Erbe am Ende erhält.
Als lokaler Spezialist für Berliner Anlageimmobilien kennen wir die aktuellen Preise, die richtigen Käufer und die typischen Fallstricke bei geerbten Objekten. Wir arbeiten ausschließlich in Berlin und ausschließlich mit vorgemerkten Käufern: kein öffentliches Inserat, keine Mieterunruhe, kein Stress für die Erbengemeinschaft.
Ja. Eine Erbengemeinschaft kann eine Immobilie nur gemeinsam verkaufen. Stimmt ein Erbe nicht zu, ist der Verkauf blockiert. Wir koordinieren die Beteiligten und schaffen mit einer neutralen Werteinschätzung die Grundlage für eine Einigung, bevor es zur Teilungsversteigerung kommt.
Bei einer Teilungsversteigerung wird die Immobilie nicht im Rahmen einer frei gesteuerten Vermarktung verkauft. Die Erbengemeinschaft hat weniger Einfluss auf Preisstrategie, Zeitpunkt und Käuferauswahl. Gerade bei vermieteten Anlageimmobilien ist es daher sinnvoll, zuvor alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung auszuschöpfen.
Ja. Sie können Ihren Erbteil – also Ihren Anteil am gesamten Nachlass, nicht die Immobilie selbst – an einen Dritten verkaufen. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Den übrigen Miterben steht dabei grundsätzlich ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Gewerbliche Erbteilkäufer kalkulieren meist mit Abschlag. Wir prüfen ehrlich, ob dieser Weg für Sie mehr bringt als eine Einigung.
Das hängt von Lage, Mietstruktur und Zustand ab und wird aus Käufersicht über den Ertrag bewertet. Für die Erbschaftsteuer zählt zusätzlich der Wert zum Bewertungsstichtag. Wir liefern eine neutrale Einordnung, die als gemeinsame Grundlage für alle Erben dient.
Ob ein privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein kann, richtet sich grundsätzlich auch danach, wann der Erblasser die Immobilie angeschafft hat – nicht danach, wann Sie geerbt haben. Es gibt Ausnahmen. Wir weisen auf die relevanten Punkte hin und arbeiten mit erfahrenen Steuerpartnern zusammen.
Bei vollständigen Unterlagen und Einigung aller Erben ist ein Notartermin häufig innerhalb von 6 bis 12 Wochen realistisch. Wir übernehmen die gesamte Koordination und halten alle Beteiligten auf dem gleichen Stand.
Für die Erbengemeinschaft entstehen keine Kosten. Unsere Leistung ist für alle Verkäufer vollständig provisionsfrei – die Provision trägt der Käufer.
Fallstudie
Sanierung vor dem Verkauf: wann sie sich rechnet – und wann nicht.
Fallstudie lesenEine neutrale Werteinschätzung schafft eine belastbare Grundlage für die Einigung – diskret, kostenlos und ohne Verpflichtung. Auch bei komplexen Erbengemeinschaften.
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